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Rechtsanwälte in Europa: Spanien
Zulassung/Zuständigkeit:
Zur Berufsausübung erforderlich ist der bei einer entsprechenden Fakultät erworbene Titel und die obligatorische Mitgliedschaft in einer der 82 Rechtsanwaltskammern, die nach Bezirken geordnet sind. Zugelassen ist der Rechtsanwalt neben dem Obersten Gericht bei allen Gerichten des Rechtsanwaltskammerbezirks, dem er angehört. Da eine Residenzpflicht des Anwalts nicht besteht, ist die Mitgliedschaft in mehreren, ja sogar allen Rechtsanwaltskammern - und damit eine entsprechend erweiterte Gerichtszulassung – möglich.
Für Disziplinarmaßnahmen gegen Anwälte sind Regierungsausschüsse zuständig.
Eine Besonderheit in Spanien ist der Beruf des Procurador. Da nach spanischem Recht vor Gericht jede Partei in jeder Verhandlung anwesend oder vertreten sein muss, tritt der Procurador als bevollmächtigter Vertreter der Partei vor Gericht neben dem Rechtsanwalt auf.
Faktisch ist der Procurador eine Hilfsperson des Rechtsanwalts, der die Notifikationen des Gerichts entgegennimmt und an den Rechtsanwalt weiterleitet.
Anwalts-/Notarzwang:
Anwaltszwang, d.h. die gesetzliche Pflicht sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, besteht vor allen Verwaltungsgerichten und in allen gerichtlichen Verfahren mit einem Streitwert über 50.000 Peseten.
Notarzwang besteht für die Errichtung öffentlicher Urkunden, z.B. bei Grundstücks(ver)kauf, Verpachtung von Immobilien für sechs Jahre und länger, Erbverträge und Erbverzicht, Generalvollmachten, die Vollmacht fremdes Vermögen zu verwalten etc..
Prozesskostenhilfe/Pflichtverteidiger:
Inhaftierte In-/Ausländer haben Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Prozesskostenhilfe wird im Rahmen des Haager Übereinkommens gewährt.
Anwaltsgebühren:
Die Anwaltsgebühren werden in Ermangelung einer Gebührentabelle frei vereinbart, meist auf der Basis von Stundensätzen. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist unzulässig. Die Honorare des Procurador richten sich nach einer Gebührentabelle, die das Collegio de Procuradores jährlich neu festlegt.
Gebühren-/Kostentragung:
Die unterlegene Partei trägt im Zivilprozess grundsätzlich die Kosten des Verfahrens.
Rechtsanwaltskammer:
Illustre Collegio de Abogados de Madrid
Plaza de la Villa de Paris, s/n
28004 Madrid
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