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Auch in West-Berlin können Diplom-Juristen Notare werden
(BVerfG, Beschl. v. 26.09.2001 - 1 BvR 1740/98 u.a.)
Leitsatz der Redaktion:
Diplom-Juristen können auch in West-Berlin Notare werden.
Die drei beschwerdeführenden Diplom-Juristen (Bf.) aus der ehemaligen DDR wandten sich sich gegen ihren Ausschluss von Notarstellen in West-Berlin. Die Bewerbungen der Bf. um derartige Notarstellen waren von den Fachgerichten jeweils mit dem Argument abgelehnt worden, die Bf. besäßen nicht die erforderliche Befähigung zum Richteramt.
Die Verfassungsbeschwerden hatten Erfolg und führten zur Aufhebung der Entscheidungen und zur Zurückverweisung der Verfahren an den BGH.
Zur Begründung führte das höchste Gericht aus, dass die Entscheidungen die Bf. in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit in Verbindung mit dem Gleichheitssatz verletzten. Zwar sei grundsätzlich im Bundesgebiet die Befähigung zum Richteramt für die Bekleidung einer Notarstelle erforderlich. Mit dem Einigungsvertrag seien für das Beitrittsgebiet jedoch zahlreiche Sonderregelungen in Kraft getreten, nach denen auch Diplom-Juristen diese Stellen bekleiden könnten. Inzwischen könnten jene Diplom-Juristen, die im Beitrittsgebiet eine Notarstelle bekleidet haben, auch in den Westen wechseln. Diplom-Juristen könnten Richter, Staatsanwälte und Bundesverfassungsrichter werden; als Rechtsanwälte seien sie zuzulassen. Es sei kein Gemeinwohlbelang ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, den Diplom-Juristen angesichts dieser umfassenden Gleichstellung in Berlin den Zugang zum Anwaltsnotariat zu versperren.
Quelle: BVerfG online
[Art. 3 I, 12 I GG]
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