 |
 |

|
Keine Beweislastumkehr durch notarielle Unterwerfungserklärung des Schuldners für erfolgte Darlehenshingabe
(BGH, Urt. v. 03.04.2001 - XI ZR 120/00)
Leitsatz des Gerichts:
Die Beweislast für die erfolgte Hingabe eines Darlehens trägt der Darlehensgläubiger auch dann, wenn der die Hingabe bestreitende Schuldner in notarieller Urkunde den Empfang als Darlehen bestätigt, sich der Zwangsvollstreckung unterworfen und dem Notar gestattet hat, eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde ohne den Nachweis der Fälligkeit des Darlehens zu erteilen.
Mit obiger Entscheidung weicht der BGH von seiner bisher vertretenen Rechtsprechung ab und gibt die in BGH, Urt. v. 25.6.1981 - III ZR 179/79 enthaltende Rechtsprechung zugunsten der Ansicht der in der Literatur herrschenden Meinung auf.
Da die Beweislast dem materiellen Recht zuzuordnen ist, weil Beweislastregel und materieller Rechtssatz aufs Engste miteinander verbunden sind, habe ein Gläubiger die Entstehungsvoraussetzungen seines Anspruchs auch dann zu beweisen, wenn sich der Schuldner wegen dieses Anspruchs in notarieller Urkunde der Zwangsvollstreckung unterworfen hat.
Quelle: ZIP 2001, 873-877 / ZflR 2001, 501-504
[§§ 767, 794 I Nr. 5, 795 ZPO]
© juracontent.de
|
 |
|
|
 |
|
|