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Eigenhändiges Testament mit vorgedruckten Textteilen
(OLG Celle, Beschl. v. 17.01.2002 - 22 W 108/01)
Leitsatz der Redaktion:
Wenn der Text des Testaments sich aus eigenhändig geschriebenen und maschinenschriftlichen Teilen zusammensetzt, ist die für das eigenhändige Testament vorgeschriebene Form nicht gewahrt, sofern die eigenhändig geschriebenen Teile für sich allein keine verständliche letztwillige Verfügung ergeben.
Das Gericht führte in der vorliegenden Entscheidung aus, dass der von der Erblasserin eigenhändig ausgefüllte Vordruck zur Erteilung einer Vorsorgevollmacht keine wirksame Einsetzung der Beteiligten zu 1. als Erbin enthalte.
Eine Auslegung des vorliegenden Textes, einschließlich der vorgedruckten Teile, könne zwar ergeben, dass die Erblasserin die Beteiligte zu 1. als Erbin einsetzen wollte, dies sei jedoch nicht maßgeblich. Die Ernstlichkeit des schriftlich dokumentierten Willens und die erkennbare Urheberschaft des Erblassers reiche für die Wirksamkeit eines Testaments nicht aus. Vielmehr sei entscheidend, dass die Erklärung der Erblasserin nicht nur schriftlich, sondern vor allem eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist gem. § 2247 I BGB. Das sei jedoch hier nur teilweise der Fall. Lasse man bei Feststellung des Willens die vorgedruckten Textteile weg, so sei ein Erblasserwille mit dem von der Beschwerdeführerin beabsichtigten Inhalt nicht feststellbar.
Quelle: OLGR Celle 2002, 99
[§ 2247 I BGB]
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