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Testament mit Ober- statt Unterschrift nur ausnahmsweise gültig
(OLG Hamm, Beschl. v. 27.06.2000 - 15 W 13/00)
Leitsatz der Redaktion:
Ein eigenhändiges Testament muss unterschrieben sein. Die Unterschrift muss Fortsetzung und Abschluss der Testamentserrichtung sein und gehört grundsätzlich an den Schluss der Urkunde.
Zwei von insgesamt elf gesetzlichen Erben hatten vorliegend dem Nachlassgericht ein Schriftstück nebst Umschlag vorgelegt. Sie glaubten, nur sie beide kämen auf Grund des Schriftstücks zu je ein Halb als Erben einer verstorbenen Verwandten in Betracht. Zum Nachlass gehörten Eigentumswohnungen, Wertpapiere und Sparguthaben. Das Nachlassgericht erkannte das vorgelegte Schriftstück nicht als Testament an. Es handelte sich um eine DIN A-4-Seite, auf der untereinander eine Reihe von Vermögensgegenständen aufgelistet waren. Diesen Vermögensgegenständen waren überwiegend Namen zugeordnet. Die Kopfzeile lautete handschriftlich: „Mein Testament A.R“.
Die gegen die Entscheidung des AG eingelegten Rechtsmittel zum LG und OLG blieben ohne Erfolg.
Das OLG hat entschieden, dass das Schriftstück als Testament nichtig sei, weil es von der Erblasserin nicht unterschrieben worden sei. „Oberschriften“ sowie „Nebenschriften“ könnten die einer Unterschrift zukommende Funktion, den Urkundentext räumlich und zeitlich abzuschließen, nicht erfüllen. Vom äußeren Erscheinungsbild seien sie nicht geeignet, die Verantwortung für den auf den Schriftstück befindlichen Text zu übernehmen. Ausnahmen kämen allenfalls in Betracht, wenn die Unterschrift auf den verschlossenen Testamentsumschlag angebracht sei oder sie über den Text geleistet worden sei, weil unter oder neben dem Text für eine Unterschrift nicht genügend Platz zur Verfügung gestanden habe. Das LG habe zutreffend festgestellt, dass auf dem verwendeten Testamentsblatt genügend Platz zur Verfügung gestanden habe um den Text zu unterschreiben. Wenn die Unterschrift des Erblassers auf ein Begleitschreiben oder ein Umschlag gesetzt werde, müsse mit dem Testament ein so enger Zusammenhang bestehen, dass sich die Unterschrift nach dem Willen des Erblassers und der Verkehrsauffassung als äußere Fortsetzung und Abschluss der Testamentsurkunde darstellten. Der Unterschrift dürfe keine weitere selbstständige Bedeutung zukommen. Da auf dem Umschlag „Testament/A.R.“ stehe, werde lediglich der Inhalt des Umschlages beschrieben. Es handele sich um keine Unterschrift.
Quelle: PM OLG Hamm
[§ 2247 I, III BGB]
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