 |
 |

|
Bewertungssystem innerhalb des Zulassungsverfahrens zum Notar
(BGH, Beschl. v. 16.07.2001 - NotZ 5/01)
Leitsatz des Gerichts:
Haben zwei Bewerber um eine Notarstelle nach dem Bewertungssystem der zu § 6 III BNotO erlassenen Verwaltungsvorschrift dieselbe Punktzahl erreicht, ist die Auswahl zwischen ihnen ohne Bindung an die Verwaltungsvorschrift anhand der gesetzlichen Maßstäbe und Vorgaben der §§ 6 III, 6b IV BNotO zu treffen.
Der Antragsteller (Ast.) hat sich mit einer weiteren Beteiligten um eine ausgeschriebene Notarstelle beworben. Die Stelle wurde trotz Punktgleichheit mit der weiteren Beteiligten besetzt, da diese eine längere Tätigkeit als Rechtsanwältin und eine größere Erfahrung in Beurkundungsgeschäften aufweisen konnte.
Das OLG hat die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss zurückgewiesen. Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel blieb erfolglos.
Die Landesjustizverwaltung könne die Kriterien des § 6 BNotO sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften nicht ignorieren und habe diese bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen.
Wenn sich wegen der im Bewertungssystem ermittelten Gesamtpunktzahl nicht feststellen lässt, welcher der Beteiligten fachlich besser geeignet ist, müsse die Justizverwaltung die Entscheidung anhand der übergeordneten gesetzlichen Maßstäbe der §§ 6 und 6b BNotO treffen. Das Gesetz schreibe nicht vor, wie die verschiedenen Kriterien für sich genommen und im Verhältnis zueinander zu gewichten sind. Es existiere zudem keine Obergrenze für Anwaltstätigkeit, Fortbildungskurse und Urkundsgeschäfte, so dass diese Kriterien in weiterem Umfang einbezogen werden könnten.
Quelle: Eigener Beitrag
[§ 6 BNotO]
© juracontent.de
|
 |
|
|
 |
|
|