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Besetzung einer Notarstelle nach auswärtiger Ausbildung
(BGH, Beschl. v. 18.03.2002 - NotZ 19/01)
Leitsatz des Gerichts:
Zur Berücksichtigung der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum württembergischen Notar im Landesdienst (Bezirksnotar) bei der Bewerbung um die Stelle eines Anwaltsnotars im Land Hessen.
Der Antragsteller (Ast.) war der Ansicht, seine praktische Ausbildungszeit zum Bezirksnotar sei als hauptberufliche Anwaltstätigkeit nach A II 3 b des Runderlasses des Antragsgegners (Ag.) zu werten; damit läge er punktemäßig vor dem weiteren Beteiligten (Bet.) bei der Auswahl um die Stellenbewerbung eines Anwaltsnotars im Land Hessen.
Dem widersprechend hatte das OLG in der Vorinstanz die Ausbildungszeit nicht als hauptberufliche Anwaltstätigkeit angesehen. Der BGH folgte dieser Entscheidung.
Zur Begründung führten die Gerichte aus, es wäre mit § 6 III 3 BNotO nicht zu vereinbaren, die Ausbildungszeit als hauptberufliche Anwaltstätigkeit anzusehen. Eine Gleichbehandlung anderer juristischer Berufe oder gar der Ausbildungszeit für andere juristische Berufe widerspräche der gesetzlichen Wertung.
Quelle: BGHR 2002, 754-755
[§ 6 III BNotO]
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