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Keine Betreuungsgebühr für Zusammenstellung und Prüfung einer geänderten GmbH-Satzung
(OLG Stuttgart, Beschl. v. 12.06.2002 - 8 W 279/00)
Leitsatz des Gerichts:
Der Notar, der einen Satzungsänderungsbeschluss einer GmbH beurkundet hat, erhält für die Zusammenstellung und Prüfung des dem Handelsregister einzureichenden aktuellen Satzungstextes keine "Betreuungsgebühr" nach § 147 II KostO; es handelt sich um ein kostenfreies Nebengeschäft nach § 35 KostO.
Im Rahmen eines Notarkostenverfahrens hatte das Gericht zu entscheiden, ob die Zusammenstellung des aktuellen Wortlauts der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrags einer Kapitalgesellschaft ebenso ein kostenfreies Nebengeschäft nach §§ 47 S. 1 HS. 2, 35 KostO ist wie die Erteilung der Satzungsbescheinigung nach § 54 I 2 GmbHG oder ob dies die Erhebung einer sog. Betreuungsgebühr nach § 147 II KostO rechtfertigt.
Nachdem das LG einen Anspruch auf eine Betreuungsgebühr ablehnte, bestätigte das OLG diese Entscheidung.
Zur Begründung führte das Gericht an, dass sich dies bereits aus § 47 S. 1 HS. 2 KostO ergebe. In Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung sei von einem kostenfreien Nebengeschäft nach § 35 KostO auszugehen.
Damit setze sich der Senat auch nicht in Widerspruch zu seiner früheren Entscheidung (Urt. v. 31.01.1984 - 8 W 525/83, in der er für die Erstellung der Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG anlässlich einer Anmeldung zum Handelsregister den Ansatz einer Betreuungsgebühr nach § 147 II KostO für gesetzmäßig gehalten hat. Denn dabei gehe es um eine andere Frage; jedenfalls sei nicht die besondere Gebührenbefreiungsbestimmung des § 47 S. 1 HS. 2 KostO einschlägig, weshalb es auch keiner Prüfung bedürfe, ob an dieser Entscheidung festzuhalten ist.
Weiter spreche auch für die Richtigkeit dieser Ansicht die neuere Rechtsprechung des EuGH zur europäischen Gesesellschaftssteuer-Richtlinie, wonach Notarkosten bei der Beurkundung von gesellschaftsrechtlichen Vorgängen unter bestimmten Bedingungen ähnlich wie die Handelsregistergebühren als verbotene Abgabe (Steuer) und damit als unzulässig eingestuft werden.
Quelle: GmbHR 2002, 1247 / OLGR Stuttgart 2002, 344-345
[§§ 47, 147 II KostO; § 54 I 2 GmbHG]
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