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Eine trotz Löschung weiterbestehende GmbH ist ohne Nachtragsliquidator nicht verfahrensfähig
(BayObLG, Urt. v. 14.08.2002 - 3 Z BR 154/02)
Leitsatz der Redaktion:
Eine trotz Löschung weiterbestehende GmbH ist ohne Nachtragsliquidator nicht verfahrensfähig.
Die Antragstellerin vertrat die Antragsgegnerin, eine GmbH, in dem Beschwerdeverfahren gegen einen Antrag auf Löschung. Nach Stellung des Antrags auf Festsetzung der anwaltlichen Vergütung gegen die eigene Partei wurde die Antragsgegnerin wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.
Das Gericht hat den Antrag abgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb erfolglos.
Der Kostenfestsetzungsantrag sei unzulässig, weil die Verfahrensgeschäftsfähigkeit einer GmbH mit ihrem Erlöschen ende. Stelle sich nachträglich heraus, dass die GmbH noch Vermögen besitzt, werde ihre Abwicklung, bzw. Liquidation durchgeführt. Im Falle einer derartigen Existenz sei gleichwohl gesetzliche Vertretung erforderlich. Da die Antragsgegner keinen Antrag auf Ernennung eines Liquidators gestellt hatten, führe das Fehlen der Verfahrensgeschäftsfähigkeit zur Unzulässigkeit des Antrags auf Kostenfestsetzung.
Quelle: GmbHRundschau 2002, 1077
[§ 141a FGG]
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