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Pauschale Kilometersätze 1.1.2002 bei Benutzung eines Privatfahrzeugs zu Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit / bei der Berücksichtigung der tatsächlichen Fahrtkosten in anderen Fällen

(BMF, Schreiben v. 20.08.2001 - IV C 5 - S 2353 - 312/01)


Das Bundesfinanzministerium hat die ab dem 1.1.2002 geltenden pauschalen Kilometersätze für Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit bekannt gegeben.


Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten nach R 38 I S. 6 LStR ab 1.1.2002 die folgenden pauschalen Kilometersätze:

I. Pauschale Kilometersätze bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs zu Dienstreisen, zu einer Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit

Soweit bei Arbeitnehmern Fahrtkosten nach R 38 I bis III LStR als Reisekosten anerkannt werden, können bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs abweichend von R 38 I S. 3 LStR die Fahrtkosten mit folgenden pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden:

1. bei einem Kraftwagen 0,30 € je Fahrtkilometer,
2. bei einem Motorrad oder einem Motorroller 0,13 € je Fahrtkilometer,
3. bei einem Moped oder Mofa 0,08 € je Fahrtkilometer,
4. bei einem Fahrrad 0,05 € je Fahrtkilometer.

Für jede Person, die aus beruflicher Veranlassung bei einer Dienstreise mitgenommen wird, erhöhen sich der Kilometersatz nach Nr. 1 um 0,02 € und der Kilometersatz nach Nr. 2 um 0,01 €. Aufwendungen, die durch die Mitnahme von Gepäck verursacht worden sind, sind durch die Kilometersätze abgegolten.

II. Pauschaler Kilometersatz in anderen Fällen

Soweit behinderte Arbeitnehmer nach § 9 II EStG ihre tatsächlichen Aufwendungen für die Benutzung eines eigenen Kfz zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder zu Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen dürfen, können die Fahrtkosten mit den Kilometersätzen nach Abschnitt I dieses Schreibens angesetzt werden. Dasselbe gilt bei allen Arbeitnehmern für Fahrtkosten anlässlich der Wohnungswechsel zu Beginn und innerhalb der Zweijahresfrist am Ende einer doppelten Haushaltsführung.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.


Quelle: Mitteilung BMF v. 24.08.2001
[R 38 LStR; § 9 II EStG]



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