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Kein Wegfall der Steuerklasse II bereits ab 2002

(BMF, Mitteilung v. 08.11.2001)

Mitteilung der Redaktion:
Die Steuerklasse II besteht auch in den Jahren 2002 bis 2004 weiter. Steuerpflichtige, bei denen die Voraussetzungen für den Abzug eines Haushaltsfreibetrags bereits im Jahr 2001 vorgelegen haben, erhalten - wenn sie diese Voraussetzungen weiterhin erfüllen - auch in den Jahren 2002 bis 2004 einen Haushaltsfreibetrag.


Das BVerfG hat am 10.11.1998 entschieden, dass die Regelung des EStG über den steuermindernden Abzug eines Haushaltsfreibetrags mit Art. 6 GG unvereinbar ist. Das BVerfG begründet seine Auffassung damit, dass in ehelicher Gemeinschaft lebende Eltern vom Abzug eines verfassungsrechtlich steuerfrei zu stellenden Bedarfs ausgeschlossen sind und ihre fehlende Leistungsfähigkeit insoweit steuerlich unberücksichtigt bleibt. Es hat deshalb den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 1.1.2002 an Stelle des Haushaltsfreibetrags die generelle Berücksichtigung des Erziehungsbedarfs neu zu regeln.

Diese Verpflichtung sei durch das Zweite Gesetz zur Familienförderung vom 16.8.2001, das am 1.1.2002 in Kraft tritt, mit der Erhöhung des bisherigen Betreuungsfreibetrags um eine Erziehungskomponente für alle zu berücksichtigenden Kinder erfüllt worden. Gleichzeitig steige das Kindergeld für erste und zweite Kinder jeweils um 31,20 DM auf 154 Euro (301,20 DM) im Monat.

Die Berücksichtigung des Erziehungsbedarfs eines Kindes unabhängig vom Familienstand ersetze nach den Vorgaben des BVerfG den bisher auf Alleinerziehende beschränkten Haushaltsfreibetrag. Die Bundesregierung habe dabei ihren Handlungsspielraum ausgeschöpft und - um Schlechterstellungen so gering wie möglich zu halten - statt einer sofortigen Abschaffung einen sozial verträglichen, stufenweisen Abbau des Haushaltsfreibetrags bis zum Jahr 2005 vorgesehen. Das gelte aber nur für die Steuerpflichtigen, bei denen die Voraussetzungen für den Abzug eines Haushaltsfreibetrags bereits im Jahr 2001 vorgelegen haben. Bei Steuerpflichtigen, bei denen die Voraussetzungen für den Abzug eines Haushaltsfreibetrags erstmalig im Jahr 2002 vorliegen würden, werde der Erziehungsbedarf von vornherein iRd. Familienleistungsausgleichs berücksichtigt. Ein Haushaltsfreibetrag komme in diesen Fällen nicht zum Abzug.


Quelle: PM BMF v. 08.11.2001
[Steuerklasse II]



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