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Sachverständigentätigkeit eines Arztes - Umsatzsteuerbefreiung
(BMF-Schreiben v. 08.11.2001 - IV D 1 - S 7170 - 201/01)
Nach einem EuGH-Urteil (Urt. v. 14.9.2000 - C-384/98) sind Leistungen eines Arztes nur dann nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie steuerfrei, wenn sie der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dienen.
Das BMF teilt mit, dass daher § 4 Nr. 14 und Nr. 16 UStG, die auf der Grundlage der genannten EG-Richtlinie "ärztliche Heilbehandlungen" bzw. "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" von der Umsatzsteuer befreien, nunmehr iSd. dieses EuGH-Urteils auszulegen seien. Das gelte unabhängig davon, um welche konkrete ärztliche Leistung es sich handelt, für wen sie erbracht wird und wer sie erbringt.
Abweichend von Abschn. 88 Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 und 5 UStR sei daher die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens nur dann nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht und ersetzt das BMF-Schreiben vom 13.02.2001 - IV D 1 - S 7170 - 4/01.
Quelle: Mitteilung BMF
[§ 4 Nr. 14 und Nr. 16 UStG]
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