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Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Umsätze von Sammlermünzen

(BMF, Schreiben v. 10.12.2001 - IV B 7229 - 9/01)

Mitteilung der Redaktion:
Das BMF hat Stellung genommen zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die steuerpflichtigen Umsätze von Sammlermünzen (§ 12 II Nr. 1 S. 1 und Nr. 2 UStG, Nummer 54 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der Anlage des UStG) im Kalenderjahr 2002.


Auf die steuerpflichtigen Umsätze von Goldmünzen sei der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für diese Umsätze mehr als 250 v.H. des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt. Da an der Frankfurter Börse ab 1999 kein Fixingpreis mehr festgelegt wird, müsse ab dem 1.1.2000 der Unternehmer zur Bestimmung des jeweiligen Steuersatzes den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise (Tagespreis der Londoner Börse) ermitteln. Möglich sei aber auch eine Zugrundelegung des letzten im Monat November festgestellten Gold-Tagespreises.

Bei der Ermittlung des Silberwerts könne der letzte im Monat November festgestellte Rücknahmepreis je kg Feinsilber für das gesamte folgende Kalenderjahr zugrundegelegt werden.
Für das Kalenderjahr 2002 sei die Wertermittlung nach einem Silberpreis von EUR 148,- je kg vorzunehmen.


Anmerkung: Das dazu veröffentlichte Schreiben steht nunmehr auf der Website des BMF unter nachstehendem Link zum Download bereit.

http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage9277/IntFs72290009.pdf


Quelle: BMF-Schreiben v. 10.12.2001 - IV B 7229 - 9/01
[§ 12 II Nr. 1 S. 1 und Nr. 2 UStG]



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