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Voraussetzungen für Zulassung zur Steuerberaterprüfung

(BFH, Urt. v. 22.01.2002 - VII R 2/01; Vorinstanz: FG Hessen)

Leitsätze des Gerichts:
1. Voraussetzung für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung nach § 36 I Nr. 2 StBerG ist nicht nur, dass der Bewerber nachweislich an der Abschlussprüfung eines Hochschulstudiums (erfolgreich) teilgenommen hat, sondern auch, dass er zuvor ein Hochschulstudium bestimmter Art tatsächlich betrieben hat.
2. Die Teilnahme an einem Studienangebot einer Hochschule kann nicht ungeachtet der Zielsetzung dieses Studienangebots als "Hochschulstudium" iSd. § 36 I Nr. 2 StBerG angesehen werden; ein "Aufbaustudium" von einjähriger Dauer erfüllt die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht, auch wenn diese eine bestimmte Studienzeit nicht verlangt.
3. Die Anforderungen an den Ausbildungsgang, den der Prüfungsbewerber durchlaufen haben muss, bestehen selbständig neben den Anforderungen an den erworbenen Ausbildungsabschluss. Dass der Bewerber erfolgreich die Abschlussprüfung einer (anerkannten ausländischen) Hochschule abgelegt oder dass er eine Zulassung zu einem Aufbaustudium an einer solchen Hochschule erhalten hat, rechtfertigt nicht ohne weiteres einen Rückschluss darauf, dass er ein Hochschulstudium absolviert hat.


Der Kläger (Kl.) hat nach Erwerb der Hochschulreife eine dreijährige Ausbildung an der International Management School in Malente (IMS) absolviert und dort das Diplom "Internationaler Betriebswirt" erworben. Die IMS ist in Deutschland staatlich nicht als Hochschule anerkannt. Im Anschluss an die Ausbildung bei der IMS studierte der Kl. ein Jahr an der Southern Illinois University at Edwardsville (SIUE) in den USA und erwarb dort den akademischen Grad eines "Master of Business Administration" (MBA). Das beklagte Ministerium (Bekl.) hat das Ersuchen des Kl., ihm die Auskunft zu erteilen, dass er die Zulassungsvoraussetzungen nach § 36 I StBerG erfülle, abgelehnt. Der Bekl. vertritt die Auffassung, die Ausbildung der IMS genüge nicht den Anforderungen des § 36 I Nr. 2 StBerG; daran könnten die Zulassung des Kl. zum Studium an der SIUE und der Erwerb des dort verliehenen akademischen Grades nichts ändern.

Das FG hat der Klage stattgegeben und den Bekl. verpflichtet, bei der Auskunft davon auszugehen, dass der Kl. die Zulassungsvoraussetzungen des § 36 I Nr. 2 StBerG erfüllt. Die Revision des Bekl. hatte Erfolg und führte zur Klageabweisung.

Die Voraussetzungen des § 36 I Nr. 2 StBerG seien nicht erfüllt. Der Kl. habe weder ein wirtschaftswissenschaftliches noch ein rechtswissenschaftliches Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen. Nur eine solche Hochschulausbildung in einer der genannten Fachrichtungen vermittle ein ausreichendes theoretisches Rüstzeug, um als Steuerberater tätig sein zu können. Wer eine solche berufliche Ausbildung an einer Hochschule nicht erhalten hat, müsse dieses Manko durch eine wesentlich längere berufspraktische Tätigkeit gemäß § 36 II StBerG ausgleichen.

Den genannten Anforderungen genüge der Studiengang an der SIUE nicht. Das Studium an der SIUE sei nur ein Aufbaustudium gewesen sei. Folglich müsse man auch den vorausgegangenen Studiengang, den der Kl. an der IMS absolviert hat, in die Beurteilung miteinbeziehen. Die IMS sei aber nach Maßgabe des deutschen Hochschulrechts weder als Fachhochschule noch als Universität anerkannt oder diesen gleichgestellt.
Quelle: BFH-Online
[§§ 36 I Nr. 2, 38a StBerG]



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