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Einschränkung der telefonischen Auskunftserteilung durch Finanzämter
(OFD Hamburg, Verfügung v. 18.04.2002 - S 0130 - 41/02 - St 411)
Mitteilung der Redaktion:
Auf Grund der Pflicht zur Aufnahme der Steuernummer in Freistellungsbescheinigungen und seit 01.07.2002 in Rechnungen ist die bloße Angabe der Steuernummer für die telefonische Auskunftserteilung nicht mehr ausreichend, weil sie nunmehr auch Dritten bekannt ist. Der Anrufer soll vielmehr durch weitere Angaben glaubhaft machen, dass er auch wirklich befugt ist, telefonische Auskünfte zu erhalten.
Diese Maßnahme soll die Möglichkeit verhindern, durch die bloße Angabe der Steuernummer Auskünfte über geschützte Verhältnisse von Steuerpflichtigen einholen zu können. Die Finanzämter sollen im jeweiligen Einzelfall entscheiden, welche zusätzlichen Angaben verlangt werden.
Quelle: DStR 2002, 957
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