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Fluglärm ist kein Grund für Abschlag von Einheitswert eines Hauses
(FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.05.2002 - 1 K 2646/99)
Leitsatz der Redaktion:
Ungewöhnlich starke Beeinträchtigungen durch Lärm, Gerüche oder Rauch rechtfertigen einen Abschlag vom Einheitswert eines Wohnhauses. Sind die einwirkenden Immissionen allerdings gegendüblich, rechtfertigt selbst die Nähe zu einem Großflughafen den Abschlag nicht.
Der klagende Eigentümer (Kl.) beantragte vorliegend für sein Wohnhaus in Mainz einen Abschlag von 15% vom Einheitswert auf Grund der Lärm- und Kerosinbeeinträchtigungen durch die zur Landung auf dem Frankfurter Flughafen ansetzenden Flugzeuge. Das beklagte Finanzamt folgte dem nicht.
Das FG hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen.
Ein Abschlag sei nur gerechtfertigt, wenn ungewöhnlich starke Beeinträchtigungen durch Lärm, Gerüche oder Rauch vorliegen. Hier würden aber die auf das Grundstück des Kl. einwirkenden Immissionen die gegendübliche Belastung nicht in erheblichem Umfang übersteigen.
Als Gegend, so das Gericht, sei dabei der Bereich zu verstehen, für den es einen Mietspiegel gibt. Werden ganze Teile einer Stadt oder eines Ortes mit annähernd der gleichen Intensität in Mitleidenschaft gezogen, spreche das für die Gegendüblichkeit der Lärmimmissionen.
Quelle: PM Rheinland-Pfalz
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