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Zusatzabkommen zum deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen
(BMF, Mitteilung v. 11.12.2002)
Mitteilung der Redaktion:
Im November 2002 wurde ein Zusatzabkommen zum bestehenden deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaftsteuern vom 04.10.1954 paraphiert. Dadurch wird das geltende Abkommen dahin gehend ergänzt, dass die sog. "Erbersatzsteuer" vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgenommen wird.
Die Folge daraus sei, dass beide Seiten bei der Besteuerung insoweit ihr nationales Recht anwenden. Nach der Erbersatzsteuer werde in Deutschland in Zeitabständen von je 30 Jahren ab Errichtung die Vermögen von Stiftungen oder Vereinen der Erbschaftsteuer unterworfen.
Damit würden mögliche Zweifel beseitigt, ob die sog. Erbersatzsteuer zu den vom bestehenden Abkommen erfassten Steuern gehört. Die Erbersatzsteuer wurde in Deutschland erst zum 01.01.1974 eingeführt. Sie war deshalb im geltenden Erbschaftsteuerabkommen mit Österreich von 1954 nicht geregelt.
Das Zusatzabkommen schließe insoweit aus, dass inländische Familienstiftungen, deren Vermögen der sog. Erbersatzsteuer unterliegt, einer Besteuerung unter Berufung auf das Abkommen entgehen. Für Deutschland bedeute dies, dass in Österreich gelegenes Vermögen nicht von der Erbersatzsteuer freigestellt wird, sondern der deutschen Besteuerung unterliegt.
Die Änderung soll ab dem 01.01.2003 zur Anwendung kommen.
Quelle: PM BMF
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