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Übermittlung von Steuererklärungen per Fax
(BMF, Schreiben v. 20.01.2003 - IV D 2 - S 0321 - 4/03)
Mitteilung der Redaktion:
Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 4.7.2002 - V R 31/01, nach dem eine Umsatzsteuer-Voranmeldung per Fax übermittelt werden kann, sind auf sämtliche Steuererklärungen anzuwenden, für die das Gesetz keine eigenhändige Unterschrift des Steuerpflichtigen vorschreibt.
Nach einer Mitteilung des Bundesfinanzministeriums können somit beispielsweise Lohnsteuer-Anmeldungen und Kapitalertragssteuer-Anmeldungen per Fax wirksam übermittelt werden, nicht aber beispielsweise Einkommenssteuererklärungen und Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum.
Quelle: Mitteilung BMF
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