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Rückstellungen für sog. Anpassungsverpflichtungen (nach TA Luft)

(BMF, Schreiben v. 21.01.2003 - IV A 6 - S 2137 - 2/03)

Mitteilung der Redaktion:
Bei Rückstellungen für sog. Anpassungsverpflichtungen (nach TA Luft) findet das Urteil des BFH vom 27.06.2001 - I R 45/97 keine generelle Anwendung.

Der BFH hatte in diesem Urteil im Hinblick auf die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten im Sinne des § 249 HGB entschieden, dass bereits rechtlich entstandene Verpflichtungen unabhängig vom Zeitpunkt ihrer wirtschaftlichen Verursachung handels- und steuerrechtlich zu berücksichtigen seien. Dies widerspriche aber der bislang von Rechtsprechung und Finanzverwaltung vertretenen Auffassung, wonach Rückstellungen erst dann gebildet werden dürfen, wenn sie rechtlich entstanden und wirtschaftlich verursacht sind.

Deshalb sei an der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung weiterhin festzuhalten und die Grundsätze des genannten BFH-Urteils nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden. Der BFH soll aber Gelegenheit erhalten, seine Rechtsauffassung in einem geeigneten Verfahren nochmals zu überprüfen.
Quelle: Mitteilung BMF



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