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Einbringung zu Teilwerten - Gewinne halbfertiger Arbeiten

(BFH, Urt. v. 10.07.2002 - I R 79/01; Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz)

Leitsatz des Gerichts:
Bei der Einbringung zu Teilwerten oder Zwischenwerten gehören zum Teilwert halbfertiger Arbeiten auch darin enthaltene anteilige Gewinne.

Die Klägerin (Kl.) ist eine GmbH, in die im Mai 1994 steuerrechtlich rückwirkend zum 01.12.1993 die Kommanditanteile einer KG, einer Bauunternehmung, eingebracht worden sind. Die Einbringung sollte zu Zwischenwerten unter Aufdeckung von 90% der in den materiellen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens ruhenden stillen Reserven zum 30.11.1993 erfolgen. In der Einbringungsbilanz zum 01.12.1993 wurden u.a. halbfertige Bauarbeiten mit 16 Mio. DM unter Einbeziehung der noch nicht realisierten Gewinne ermittelt. Das beklagte Finanzamt (Bekl.) reduzierte diesen Ansatz auf 15 Mio. DM, da der Teilwert für die halbfertigen Arbeiten nur die Wiederbeschaffungskosten erfasse und nicht den darin enthaltenen zu erwartenden Gewinn.
Das FG hat der gegen die geänderte Körperschaftsteuerfestsetzung gerichteten Klage stattgegeben. Die Revision des Bekl. blieb erfolglos.

Das FG habe zutreffend die Zwischenwerte der in die Kl. eingebrachten halbfertigen Bauarbeiten um die darauf anteilig entfallenden Gewinne erhöht. Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft eingebracht und erhält der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft (Sacheinlage), dürfe die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen, § 20 II 1 iVm. I 1 UmwStG 1977.

Die Kl. habe die eingebrachten Wirtschaftsgüter zu Zwischenwerten unter Aufdeckung von 90% der in den materiellen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens ruhenden stillen Reserven angesetzt. Das habe zur Folge, dass die in den Wirtschaftsgütern enthaltenen stillen Reserven gleichmäßig und einheitlich aufzustocken seien. Das bedeute, dass auch die in den halbfertigen Arbeiten enthaltenen stillen Reserven durchgängig mit 90% ihrer Teilwerte aufgedeckt werden dürften.
Quelle: BFH-Online
[§ 20 UmwStG 1977]



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