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Schonfrist für Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen wird 2004 abgeschafft

(BMF, Schreiben v. 01.04.2003 - IV D 2 - S 0323 - 8/03)

Mitteilung der Redaktion:
Die sog. Abgabe-Schonfrist bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen wird mit dem BMF-Schreiben vom 1. April 2003 für nach dem 31. Dezember 2003 endende Voranmeldungszeiträume bzw. Anmeldungszeiträume aufgehoben.

Nach dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung - AEAO - (Nr.7 zu § 152) ist bei einer bis zu fünf Tage verspäteten Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Lohnsteuer-Anmeldungen bisher grundsätzlich von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags abzusehen (Abgabe-Schonfrist). Diese Verwaltungsanweisung soll nunmehr abgeschafft werden.

Angesichts des weitgehenden Einsatzes der EDV in den Unternehmen sowie der Möglichkeit, sich moderner Kommunikationsformen zu bedienen (elektronische Übermittlung nach der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung, Fax), solle es möglich sein, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen bis zu dem vom Gesetzgeber festgelegten Zeitpunkt abzugeben. Die Abgabe-Schonfrist habe somit ihre Funktion als Karenzzeit für die Bearbeitung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen verloren.

Soweit es in Einzelfällen nicht möglich sein sollte, die gesetzliche Frist für die Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Lohnsteuer-Anmeldung einzuhalten, könne gemäß § 109 AO die Frist angemessen verlängert werden. Ferner bestehe bei der Umsatzsteuer die Möglichkeit der Dauerfristverlängerung um jeweils einen Monat (§§ 46 bis 48 UStDV), von der ein erheblicher Teil der Steuerpflichtigen Gebrauch mache.

Damit der betroffene Personenkreis sich auf die neue Verwaltungspraxis einstellen kann, bleibe die Anweisung zur Abgabe-Schonfrist noch für das gesamte Jahr 2003 anwendbar. Außerdem sei auch künftig die Dauer der Fristüberschreitung eines der Ermessenskriterien, die bei der Entscheidung über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zu beachten sind (§ 152 II 2 AO).
Quelle: Mitteilung BMF
[AEAO]



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