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Degradierung eines Finanzbeamten wegen unerlaubter Hilfeleistung in Steuersachen
(OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 10.04.2003 - 3 A 10313/03.OVG)
Leitsatz der Redaktion:
Ein Finanzbeamter kann wegen unerlaubter Hilfeleistung in Steuersachen degradiert werden.
Der 53-jährige Beklagte (Bekl.) ist Steuerhauptsekretär und war bei einem Finanzamt eingesetzt. In den letzten Jahren war er in über 150 Fällen steuerpflichtigen Bürgern bei der Erstellung ihrer Einkommensteuererklärungen behilflich. Wegen des darin liegenden Verstoßes gegen das Steuerberatungsgesetz erhob der zuständige Oberfinanzpräsident (Kl.) Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Bekl. aus dem Dienst. Das in Disziplinarsachen landesweit zuständige VG Trier entsprach in erster Instanz dem Antrag auf Dienstentfernung nicht, sondern stufte den Bekl. in das um eine Besoldungsgruppe niedrigere Amt eines Steuerobersekretärs zurück. Mit der Berufung gegen dieses Urteil hat der Kl. sein Ziel, den Bekl. aus dem Dienst zu entfernen, weiter verfolgt.
Das OVG hat die Berufung zurückgewiesen.
Der Bekl. habe durch die eindeutig gesetzwidrige Hilfeleistung in zahlreichen Steuersachen ein schweres Dienstvergehen begangen. Ein Finanzbeamter sei seinem Dienstherrn zu größtmöglicher Loyalität und allen Steuerpflichtigen zur Objektivität verpflichtet. Insbesondere mit dem schutzwürdigen Vertrauen der Steuerpflichtigen in die Unparteilichkeit der Finanzverwaltung sei es völlig unvereinbar, in derartigem Umfang bei dem Ausfüllen fremder Einkommensteuererklärungen Hilfe zu gewähren. Indem sich der Bekl. mindestens dem Verdacht ausgesetzt habe, bestimmten Steuerpflichtigen Vorteile zukommen zu lassen, habe er nicht nur das Vertrauen des Dienstherrn untergraben, sondern ebenso das der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit der Finanzverwaltung.
Ein solches Fehlverhalten wiege zwar so schwer, dass es je nach den Gegebenheiten des Falles durchaus die Entfernung des Bekl. aus dem Dienst nach sich ziehen könne. Unter den hier vorliegenden Umständen sei aber von dieser Höchstmaßnahme abzusehen, weil dem Bekl. konkrete Steuerverkürzungen ebenso wenig nachgewiesen werden könnten wie ein geldwerter Vorteil; auch war er dienstlich mit Einkommensteuerangelegenheiten nicht befasst gewesen. Deshalb sei die Zurückstufung des Bekl. um eine Besoldungsstufe zur Ahndung des Dienstvergehens ausreichend, aber auch erforderlich.
Quelle: PM OVG Rheinland-Pfalz
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