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BFH hat Zweifel an Vereinbarkeit von früherem Betriebsstättensteuersatzes von 42% mit EG-Vertrag
(BFH, Vorlagebeschl. v. 01.04.2003 - I R 31/01; Vorinstanz: FG Köln)
Leitsätze des Gerichts:
Dem EuGH werden zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfragen vorgelegt:
1. Ist Art. 52 iVm. Art. 58 EGV dahin gehend auszulegen, dass es gegen das Recht auf freie Niederlassung verstößt, wenn der von einer ausländischen EU-Kapitalgesellschaft im Jahr 1994 durch eine Zweigniederlassung in Deutschland erzielte Gewinn einer deutschen Körperschaftsteuerbelastung von 42% (= sog. Betriebsstättensteuersatz) unterliegt, obwohl
- der Gewinn nur mit 33,5% deutscher Körperschaftsteuer belastet worden wäre, wenn eine in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Tochterkapitalgesellschaft der ausländischen EU-Kapitalgesellschaft ihn erzielt und bis zum Ablauf des 30.06.1996 voll an die Muttergesellschaft ausgeschüttet hätte,
- der Gewinn zwar zunächst mit deutscher Körperschaftsteuer iHv. 45% belastet worden wäre, wenn die Tochterkapitalgesellschaft ihn bis zum Ablauf des 30.06.1996 thesauriert hätte, sich die Körperschaftsteuerbelastung aber im Fall einer vollständigen Ausschüttung nach dem 30.06.1996 nachträglich auf 30% vermindert hätte?
2. Muss der Betriebsstättensteuersatz, falls er gegen Art. 52 iVm. Art. 58 EGV verstößt, für das Streitjahr auf 30% herabgesetzt werden, um den Verstoß zu beseitigen?
In den Jahren 1994 bis einschließlich 1998 unterlag ein Gewinn, den eine beschränkt körperschaftsteuerpflichtige ausländische EU-Kapitalgesellschaft durch eine Betriebsstätte in Deutschland erzielte, einem Körperschaftsteuersatz von 42% (sog. Betriebsstättensteuersatz). Wurde der Gewinn dagegen von einer in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Tochterkapitalgesellschaft der ausländischen EU-Kapitalgesellschaft erzielt und von der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft ausgeschüttet, betrug die Belastung mit deutscher Körperschaftsteuer nur 30% bzw. bei Berücksichtigung der bis 30.06.1996 auf die Gewinnausschüttungen erhobenen Kapitalertragsteuer 33,5%.
Der BFH hält es für zweifelhaft, ob diese Belastungsunterschiede mit der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43 des EG-Vertrages vereinbar sind. Er hat dem EuGH die Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob der EG-Vertrag dahin auszulegen ist, dass der Betriebsstättensteuersatz von 42% gegen das Recht auf freie Niederlassung verstößt.
Quelle: BFH online
[Art. 52, 58 EGV]
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