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Zweifel an Verfassungsmäßigkeit von § 148 II BewG
(BFH, Beschl. v. 23.10.2002 - II B 153/01; Vorinstanz: FG Düsseldorf)
Leitsatz des Gerichts:
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Bewertung des mit einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden bebauten Grundstücks nach § 148 II iVm. I 1 BewG mit dem 18,6fachen des nach den vertraglichen Bestimmungen im Besteuerungszeitpunkt zu zahlenden jährlichen Entgelts für die Grundstücksnutzung wegen Verstoßes gegen das Übermaßverbot mit der Verfassung vereinbar ist.
Die Antragstellerin (Ast.) ist mit einem Anteil von 22,22% Miterbin nach ihrem verstorbenen Ehemann. Im Nachlass befand sich ein verpachtetes Grundstück. Der Verkehrswert des Grundstücks beträgt 485.000 DM. Das Finanzamt als Antragsgegner (Ag.) stellte den Wert dagegen mit 685.000 DM fest und rechnete der Ast. einen Anteil hieran von 152.000 DM zu. Den Wert ermittelte er gemäß § 148 II BewG nach dem 18,6fachen des jährlichen Pachtzinses.
Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem FG ebenso erfolglos wie der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheids. Die Beschwerde der Ast. hatte Erfolg und führte zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Aussetzung der Vollziehung des Bescheides.
Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Feststellung, weil ernsthaft in Betracht komme, dass die der Feststellung zu Grunde liegende Vorschrift des § 148 I 1 BewG wegen Verstoßes gegen das Übermaßverbot verfassungswidrig und damit auch der angefochtene Steuerbescheid rechtswidrig sei. Nach dem Übermaßverbot dürfe der Steuerpflichtige nicht zu einer unverhältnismäßigen Steuer herangezogen werden.
Dieses Verbot sei verletzt, wenn die Folgen einer schematisierenden Belastung extrem über das normale Maß hinausgehen, das der Schematisierung zu Grunde liegt. Bei überschlägiger Prüfung spreche ein Vergleich des vom Ag. festgestellten Grundstückswerts (685.000 DM) mit dem Verkehrswert (485.000 DM) dafür, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt seien.
Quelle: BFH online
[§ 148 BewG]
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