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Bestellung des Beratungsstellenleiters eines Lohnsteuerhilfevereins
(BFH, Urt. v. 08.01.2003 - VII R 37/02)
Leitsatz des Gerichts:
Die Fertigung von Monatsabschlüssen eines Unternehmens als Grundlage für die Prüfung von dessen Kreditwürdigkeit stellt in der Regel keine Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern dar, wie sie als Voraussetzung für die Bestellung des Leiters einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins verlangt wird.
Der klagende Lohnsteuerhilfeverein (Kl.) hat Frau G gegenüber der beklagten Oberfinanzdirektion (Bekl.) als Leiterin einer von ihm neu eingerichteten Beratungsstelle benannt. G ist staatlich geprüfte Betriebswirtin und war knapp fünf Jahre als Leiterin des Rechnungswesens tätig. Überwiegend beschäftigte sie sich mit dem Erstellen von Monatsabschlüssen. Die Bekl. lehnte den Antrag auf Eintragung der G als Beratungsstellenleiterin ab, weil sie nicht über die notwendige Qualifikation verfüge. Die Monatsabschlüsse hätten keinen steuerlichen, sondern einen betriebswirtschaftlichen Charakter.
Das FG hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Die Revision der Bekl. war erfolgreich und führte zur Klageabweisung.
Gemäß § 23 III 1 Nr.2 StBerG setze die Bestellung als Leiter einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins voraus, dass die betreffende Person eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden hat oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzt und nach Abschluss der Ausbildung drei Jahre in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen ist. Das FG habe zu Unrecht auch die Tätigkeiten von G bei der Erstellung der Monatsabschlüsse als praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern berücksichtigt.
Es müsse sich bei dieser Tätigkeit um eine solche gehandelt haben, die sich auf den Kernbereich der Berufstätigkeit des späteren Steuerberaters bezieht. Tätigkeiten auf den Randgebieten des Steuerrechts, die dieses nur mittelbar berühren, reichten nicht aus. Die praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der Steuern müsse vielmehr den Hauptinhalt der Berufstätigkeit der zu bestellenden Person ausgemacht haben. Eine Berufstätigkeit, deren Schwerpunkt auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft oder des betrieblichen Rechnungswesens liegt, erfülle daher die Anforderungen an die praktische Vorbildung selbst dann nicht, wenn in ihrem Rahmen auch steuerrechtliche Fragen eine Rolle gespielt haben.
Quelle: BFH online
[§ 23 III 1 Nr.2 StBerG]
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